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Nachträgliche Schriftform bei Befristung

Ein nachträglich schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag kann zumindest dann eine wirksame Befristung enthalten, wenn er von der vorherigen mündlichen Vereinbarung wesentlich abweicht.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Befristung von Anfang an schriftlich vereinbart worden ist. Soweit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst mündlich einigen und wenige Tage später einen schriftlichen Vertrag hierüber schließen, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, so das Bundesarbeitsgericht. Das Gericht bestätigte insoweit eine ältere Entscheidung, wonach mit der mündlichen Vereinbarung selbst dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen worden ist, wenn beide Seiten von einer wirksamen Befristung ausgegangen sind.

Etwas anderes gilt nach der neuen Entscheidung nur dann, wenn der schriftlich abgefasste Arbeitsvertrag in wesentlichen Punkten von der mündlichen Vereinbarung abweicht. So sah die mündliche Abrede zunächst eine Befristung bis zum 19. Februar, die schriftliche Vereinbarung dagegen eine Befristung bis zum 22. Februar vor. Hierin sahen die Bundesarbeitsrichter eine ausreichende Abweichung, womit der nunmehr schriftlich geschlossene befristete Arbeitsvertrag auch formwirksam geschlossen worden ist.

 
 
mrl-sahe 2024-12-27 wid-16 drtm-bns 2024-12-27